Verträge in BIM-Projekten rechtssicher gestalten


Welche Leistungen Architekten, Planer und ausführende Unternehmen bei einem mit Building Information Modeling (BIM) umgesetzten Bauvorhaben erbringen müssen, regeln Anhänge zu den mit ihnen geschlossenen Werk- und Dienstleistungsverträgen. Zwei Leitfäden des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Planen und Bauen erklären, wie Projektbeteiligte Anlagen zu ihren Verträgen rechtssicher und BIM-tauglich formulieren.


Die Digitalisierung von Arbeits- und Planungsprozessen ist in der Bauwirtschaft ein großes Thema. Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen unterstützt Sie dabei. In unserer Infothek haben wir für Sie Leitfäden und Handreichungen zu vielen Aspekten der Digitalisierung in der Bauwirtschaft aufgeführt. Wir stellen Ihnen in einer kleinen Artikelserie einzelne Publikationen detailliert vor.


Teil 5: Leistungsbeschreibungen und Besondere Vertragsbedingungen in Verträgen bei BIM-Projekten

Wie vereinbaren Auftraggeber mit Architekten, Planern und Bauunternehmern rechtssicher, welche Leistungen die an einem mit Building Information Modeling (BIM) umgesetzten Bauvorhaben beteiligten Firmen erbringen müssen? In der 1976 erlassenen und 2013 zuletzt überarbeiteten „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) finden sie auf diese Frage kaum eine Antwort. Denn die HOAI enthält keine einschlägigen Vorschriften zur Arbeit mit BIM.

Deshalb brauchen Bauherrn und ihre Auftragnehmer das juristische Rad jedoch nicht neu zu erfinden, stellt der „Leitfaden zur Leistungsbeschreibung“ von BIM4INFRA sowie dem Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen fest. Denn in der Bauwirtschaft ist es üblich, sachliche und technische Leistungsanforderungen nicht im eigentlichen Vertragstext sondern in den Anlagen dazu zu beschreiben. Diese müssen daher BIM-tauglich gestaltet und formuliert werden. Der eigentliche Vertragstext kann bewährten Standards folgen.

Der Leitfaden erklärt, weshalb die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) sowie der BIM-Abwicklungsplan (BAP) unbedingt als Anlagen in den Vertrag müssen. Sie regeln die gemeinsame Arbeit der Projektbeteiligten an dem digitalen Zwilling des zu erstellenden Bauwerks. Ohne sie ist „eine erfolgreiche Bewältigung der Arbeitsmethode BIM (daher) nicht denkbar“, stellen die Autoren des Leitfadens fest.

Bestandteil fast jedes Vertrags in der Bauwirtschaft sind jedoch auch die „Besonderen Vertragsbedingungen“ (BVB) sowie die Leistungsbilder der HOAI. Der Leitfaden erklärt, wie sich diese Anlagen so formulieren und ergänzen lassen, dass sie den Besonderheiten der digitalen Zusammenarbeit bei einem Bauprojekt Rechnung tragen. Das  veranschaulicht die Handreichung mit Grafiken sowie einer beispielhaften Gliederung für ein BIM-Leistungsbild.

Weitere Informationen zu BVB finden Leser in dem Leitfaden „Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)“. Die Handreichung enthält neben einem beispielhaft ausformulierten BVB-Text einen umfangreichen Kommentar. Dieser erklärt, weshalb die vorgeschlagenen Formulierungen der Vertragsbedingungen die technischen und prozessualen Notwendigkeiten der Arbeit mit BIM bestmöglich regeln.


11.05.2020