Mangelware: Wenn die Abnahme der Handwerksleistung scheitert


Durch Abnahme eines Werks bestätigt der Auftraggeber, dass die erbrachte Leistung vertragsgemäß ausgeführt worden ist. Kunde und Handwerker sind sich einig. Soweit der Idealfall. Manchmal kommt es jedoch anders.

Grundsätzlich ist Ihr Kunde zur Abnahme der von Ihnen erbrachten Leistung verpflichtet und kommt dem in den meisten Fällen auch nach. Tut er es nicht, muss er triftige Gründe vorweisen, die seine Verweigerung rechtfertigen. 

Schaden, Mangel oder nur nicht perfekt?

Die Abnahme einer vertraglich vereinbarten und erbrachten Leistung kann der Kunde verweigern, wenn der Mangel wesentlich ist, das Ergebnis also stark davon abweicht, wie es eigentlich hätte sein sollen. Das wäre bei zu kurzen Fundamenten oder falscher Dachneigung der Fall. Unwesentlich hingegen ist der Mangel, wenn es zumutbar ist, die Leistung größtenteils vertragsgemäß anzuerkennen, denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass selbst sorgfältig ausgeführte Handwerksarbeiten niemals perfekt sein können. Ihr Kunde kann die Abnahme nicht verweigern. Was wesentlich oder unwesentlich ist, hängt wie immer vom Einzelfall ab und kann mitunter ein Fall für den Gutachter sein.

Nicht verwechseln sollte der Handwerker Mangel und Schaden. Wenn Sie unachtsam mit Ihrem Hammer das Parkett demolieren, handelt es sich um einen Schaden, der schnell eine Schadensersatzforderung nach sich ziehen kann und Sie finanziell trifft, wenn keine entsprechende Versicherung vorhanden ist.

Verhältnismäßig – unverhältnismäßig?

Wenn es doch einmal zu einer (nachweisbaren) wesentlichen Schlechtleistung kommt, darf Sie der Kunde nicht sofort vor die Tür setzen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Vielmehr muss er Ihnen wenigstens eine zweite Chance geben, den Mangel innerhalb einer Frist zu beseitigen. Wenn der Kunde darauf verzichtet, trägt er die Kosten selbst.

Als Handwerker können Sie jedoch auf die Mangelbeseitigung verzichten, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch wären. Aber Achtung: Verweisen Sie nicht vorschnell auf die Unverhältnismäßigkeit, die immer eine Ausnahme bleibt. Nur, weil das Preis-Leistungs-Verhältnis sich zu Ungunsten des Handwerkers verschiebt oder der Aufwand insgesamt höher wird, können Sie die Mehrarbeit nicht verweigern. Tun Sie es doch aus nichtigen Gründen, kann der Kunde die Mangelbeseitigung auf Ihre Kosten selbst vornehmen (lassen).

Nicht alles ist unmöglich

Das gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung nicht gelingt. Gesetzlich geregelt ist das nicht, sondern – wie immer – eine Einzelfallentscheidung. Mehr als zwei Versuche dürften zu viel sein, vor allem wenn absehbar ist, dass die Nachbesserung misslingt. Allerdings sind hier die Gerichte mitunter kulant. In einem aktuellen Fall sprach das Oberlandesgericht Hamm einem Handwerker mehrere Versuche zu, solange jedenfalls, wie der Mangel noch behebbar sei. Dabei haben Sie ein Wahlrecht – entweder reparieren oder die Arbeit komplett neu erledigen.

Sie sind der Fachmann und wissen selbst, was in der jeweiligen Situation am besten ist. Doch wofür Sie sich auch entscheiden gilt auch hier: Suchen Sie immer das Gespräch mit dem Kunden. Erläutern Sie nachvollziehbar Ihre Entscheidung. 

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine fundierte, anwaltliche Rechtsberatung. Wenden Sie sich am besten an Ihren zuständigen Verband oder die zuständige Kammer.
 


22.05.2020

Weitere Informationen

Region West